Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht

Grundlagenseminare, Aufbauseminare und Spezialseminare

Das Betriebsverfassungsgesetz und die Arbeitsgesetze bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Es handelt sich bei den Seminarthemen zu beiden Bereichen um sogenannte Grundlagenschulungen, die vor allem von neu gewählten Betriebsratsmitgliedern besucht werden. Darüber hinaus gibt es für die erfahrenen Betriebsräte Aufbauseminare und Spezialseminare zu aktuellen Themen.

Insbesondere neu gewählte Betriebsratsmitglieder fragen sich oft, worin der Unterschied bei den Betriebsratsseminaren zum Betriebsverfassungsrecht und zum Arbeitsrecht liegt. Darum hier ein kurzer Überblick.

Worin liegt der Unterschied zwischen den Seminaren zum Arbeitsrecht und zum Betriebsverfassungsrecht?

 

Betriebsverfassungsrecht

Dem Arbeitgeber stehen die Arbeitnehmer, vertreten durch den Betriebsrat, als Kollektiv gegenüber.”

Thematisch gehören beide Themen dem Arbeitsrecht als Oberbegriff an, da auch das Betriebsverfassungsrecht einen Teil des Arbeitsrechts darstellt. Im Rahmen von Betriebsratsseminaren differenziert man gleichwohl zwischen beiden Themen. Das Betriebsverfassungsrecht stellt den Teilbereich des Arbeitsrechts dar, der ausschließlich die Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zum Gegenstand hat. Damit ist er Teil des sogenannten kollektiven Arbeitsrechts. Das bedeutet: dem Arbeitgeber stehen die Arbeitnehmer, vertreten durch den Betriebsrat, als Kollektiv gegenüber.

 

 

Arbeitsrecht

Dem Arbeitgeber steht der Arbeitnehmer als Individuum gegenüber.

In den Seminaren zum Arbeitsrecht geht es hingegen um die Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.

Insbesondere:

- Fragen der Begründung des Arbeitsverhältnisses

- Durchführung des Arbeitsverhältnisses (Haupt- und Nebenpflichten)

- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung und Befristung)

Damit ist es ein Teil des sogenannten Individualarbeitsrechts. Das bedeutet: dem Arbeitgeber steht der Arbeitnehmer als Individuum gegenüber.

 

Kurz gesagt

Kurz gesagt geht es also in den Seminaren zum Betriebsverfassungsrecht um die Rechtsbeziehungen (Rechte und Pflichten) zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und in den Seminaren zum Arbeitsrecht um die Rechtsbeziehungen (Rechte und Pflichten) zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer.

 

Warum sollte ich mich als Betriebsrat zu beiden Themen schulen lassen?

Im Rahmen der Seminare stellen wir häufig fest, dass sich Betriebsräte nur zum Betriebsverfassungsrecht schulen lassen oder aber nicht alle Teile der Seminarreihen (jedes Thema wird in drei Teilen geschult) besuchen, teilweise auch um den Arbeitgeber nicht unnötig mit Kosten zu belasten.

Darum unbedingt alle Betriebsverfassungsrechts- sowie Arbeitsrechtsseminare belegen!

Die interessensgerechte Ausübung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht, z.B. bei Einstellung, Versetzung und Kündigung ist schlichtweg nicht möglich, wenn der Betriebsrat nicht beurteilen kann, ob diese Maßnahme nach dem Individualarbeitsrecht überhaupt rechtlich zulässig sind.

Das Betriebsverfassungsrecht dient keinem Selbstzweck! Hauptaufgabe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es, der teilweise schwachen Ausgestaltung der Arbeitnehmerrechte nach dem Individualarbeitsrecht als zusätzlicher Schutzschild der Arbeitnehmer zu dienen.

Beide Themen sind untrennbar miteinander verzahnt. Wenn der Betriebsrat sein Amt verantwortungsvoll ausüben will, ist die Kenntnis beider Themenbereiche unabdingbar und der Besuch der Seminare zu allen Teilen des Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsrechts für eine verantwortungsvolle Ausübung des Amtes dringend angezeigt.

 

 

Sie haben einen Schulungsanspruch

Zunächst einmal handelt es sich bei den Seminarthemen BetrVr 1 - 3 und ArbR 1 - 3 um sogenannte Grundlagenschulungen, für welche der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch hat.

Übrigens: Auch die Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf den Besuch der Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungs- und zum Arbeitsrecht, wenn dies erforderlich ist, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00). 

 

Was sind die wichtigsten Paragrafen im Betriebsverfassungsrecht?

Welche §§ des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind für Betriebsrat besonders wichtig?


Besonders relevant für die Praxis sind aus dem Betriebsverfassungsrecht die §§ zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, welche die Mitarbeiter betreffen und bei denen die Mitarbeiter ohne Betriebsrat ziemlich schutzlos da stehen würden.
 

Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte:


Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet bei den Beteiligungsrechten zwischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten.

 

  • Erstere beschränken sich auf Informations- und Beratungsrechte, welche zum Ziel haben, auf die Willensbildung des Arbeitgebers bei einer die Arbeitnehmer betreffenden Maßnahme Einfluss zu nehmen.
  • Bei den Mitbestimmungsrechten bedarf es für die Maßnahmen des Arbeitgebers hingegen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Ohne diese vorherige Zustimmung darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführen, sodass er bei diesen nicht mehr über das Letztentscheidungsrecht verfügt.

 

Vier Bereiche der Beteiligungsrechte des Betriebsrats:

Die Beteiligungsrechte werden im Betriebsverfassungsgesetz in vier große Bereiche eingeteilt, nämlich die personellen, die sozialen, die wirtschaftlichen und die technisch-organisatorischen Angelegenheiten.


  1. Die personellen Angelegenheiten umfassen die allgemeinen personellen Angelegenheiten „Personalplanung“ und „Berufsbildung“ sowie die personellen Einzelmaßnahmen Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Kündigung, welche in den §§ 92 bis 105 BetrVG geregelt sind.
  2. Die sozialen Angelegenheiten sind in erster Linie in § 87 BetrVG geregelt und enthalten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats schlechthin. Soziale Angelegenheiten nennt man diese, weil sie die Gesamtheit der Arbeitnehmer betreffen und so wichtige Themen wie die Lage der Arbeitszeit, die Anordnung von Überstunden und Kurzarbeit, die betrieblichen Lohngestaltung und seit neuestem auch die Ausgestaltung mobilen Arbeitens umfassen.
  3. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten sind in den §§ 106 bis 113 BetrVG geregelt und betreffen Änderungen auf betrieblicher Ebene, welche erhebliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, wie z.B. Massenentlassungen oder sonstige Betriebsänderungen. Stehen solche Betriebsänderungen an, begründen diese in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Interessenausgleich- und Sozialplanpflicht.
  4. Der vierte und letzte Bereich der Beteiligungsrechte umfasst die technisch-organisatorischen Angelegenheiten und ist in den §§ 90, 91 BetrVG geregelt. Diese kommen zum Tragen, wenn Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung anstehen.



 

 

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| Das Grundgesetz für Betriebsräte, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), stellt den Kern aller Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht dar. Welche Rechte, welche Pflichten, Wahlen, Beschlussfassungen, wobei bestehen Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsrechte, Anhörungsrechte etc. des BR, ...  | Fragen des Betriebsverfassungsrechts: die Basis für alle weiteren Betriebsrats-Schulungen und -seminare. | Starten Sie mit Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1, um schrittweise Ihr Wissen des Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsrechts aufzubauen. |