
Mitglied des Wahlvorstands hat trotz fristloser Kündigung Anspruch auf Beschäftigung (LAG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2022, 23 SaGa 1521/21)
Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg muss ein Arbeitgeber ein Mitglied des BR-Wahlvorstands trotz fristloser Kündigung vorläufig weiter beschäftigen, wenn die aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes für Wahlvorstandsmitglieder erforderliche Zustimmung des BR für eine Kündigung nach § 103 IIa BetrVG nicht vorliegt und auch nicht gerichtlich ersetzt worden ist. In einem solchen Fall sei vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit auch von einer Beschäftigungspflicht auszugehen. Geklagt hatte ein Kurierfahrer, dem wegen der Teilnahme an einem illegalen Streik fristlos gekündigt worden war.
Im Rahmen eines Eilverfahrens hat er erfolgreich seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht, bis über die Wirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht entschieden werde.