Schulungsanspruch (SA)
Schulungsanspruch Betriebsrat
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die durch eine vom Betriebsrat wirksam beschlossene Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds.
Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG vom 17. November 2010, 7 ABR 113/09). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen.
Grundlagenschulungen
Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.
Jedes neu gewählte Betriebsratsmitglied hat grundsätzlich ohne nähere Darlegungen einen Anspruch auf Teilnahme an den BIS-Grundlagenschulungen "Betriebsverfassungsrecht Teil I bis III" sowie "Allgemeines Arbeitsrecht Teil I bis III".
Nach der Rechtsprechung des BAG gibt es zwei Ausnahmen, in denen auch bei Grundschulungen ein betriebsbezogener Schulungsbedarf dargelegt werden muss. Die erste Ausnahme gilt für den Fall, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse (z.B. aufgrund vorangegangener Schulungen oder aufgrund von Erfahrungswissen) bereits über das nötige Grundwissen für die Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben verfügt. Eine Grundschulung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewählte Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann (vgl. BAG vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07).
Spezialschulungen
Für andere Schulungsveranstaltungen muss stets ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
Schulungsanspruch-1
Arbeitsrecht I-III; Betriebsverfassungsrecht I-III; Arbeit- und Gesundheitsschutz
Diese Seminare vermitteln erforderliche Grundkenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Schulungsanspruch-2
Beteiligungsrecht Kompakt
Dieses Seminar vermittelt erforderliche Grundkenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Betriebsratsmitglied durch die Vermittlung von Grundwissen im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht erst in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit noch nicht einmal näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden.
Schulungsanspruch-3
Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter
Dieses Seminar vermittelt Grundkenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG, die für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung und Aufgaben, die sie von Gesetzes wegen wahrzunehmen haben, erforderlich sind.
Schulungsanspruch-4
Allgemeines Arbeitsrecht für Ersatzmitglieder; Betriebsverfassungsrecht für Ersatzmitglieder
Diese Seminare vermitteln erforderliche Grundkenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 15. Mai 1986, 6 ABR 64/83; BAG vom 19. September 2001, 7 ABR 32/00) kann der Betriebsrat Ersatzmitglieder zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Dies ist neben dem sicher bevorstehenden Nachrücken insbesondere dann der Fall, wenn ein Ersatzmitglied häufig herangezogen wird und den Erwerb der vermittelten Kenntnisse für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates benötigt. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, sind neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u.a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.
Schulungsanspruch-5
Allgemeines Arbeitsrecht Auffrischung; Betriebsverfassungsrecht Auffrischung
Diese Seminare vermitteln erforderliche Grundkenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG in gestraffter Form. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Betriebsratsmitglied durch die Vermittlung von Grundwissen im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht erst in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei Betriebsratsmitgliedern, die bereits Grundlagenschulungen besucht hatten, muss die Erforderlichkeit der Auffrischung näher dargelegt werden, wenn der Arbeitgeber diese anzweifelt.
Schulungsanspruch-6
Betriebsratswahl
In diesem Seminar werden Kenntnisse vermittelt, welche gemäß §37 Abs.6 BetrVG in Verbindung mit §20 Abs.3 BetrVG für alle an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beteiligten Wahlvorstände erforderlich sind, sofern diese über das für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl notwendige Wissen noch nicht verfügen.
Schulungsanspruch-7
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise und Insolvenz; Arbeitszeitgestaltung im Betrieb; Betriebsratsbüro und Schriftführer; Betriebsvereinbarungen; Betriebsversammlung; Fitmacher-Seminar BR-Vorsitzende und Stellvertreter I-II; Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und europäischer Betriebsrat; Lohn und Lohngerechtigkeit; Mitbestimmung bei Personalabbau und Umstrukturierung; Konfliktmanagement für Betriebsräte I-II; Arbeitnehmerdatenschutz I-II; Soziale Netzwerke; Mobbing und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); Psychische Belastungen am Arbeitsplatz;
Diese Seminare vermitteln Spezialkenntnisse, deren Vermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt.
Schulungsanspruch-8
Wirtschaftsausschuss
Dieses Seminar vermittelt Spezialkenntnisse, deren Vermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Dies gilt insbesondere für Betriebsratsmitglieder, die im Wirtschaftsausschuss selbst tätig werden (sollen) und/oder auf (Gesamt-)Betriebsratsseite aufgrund der internen Aufgabenverteilung für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses zuständig sind. Ausnahmsweise kann es auch erforderlich sein, Wirtschaftsausschussmitglieder zu schulen, die nicht Betriebsratsmitglieder sind: Ein derartiger Ausnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn der Betriebsrat völlig neu gewählt wurde oder wenn er keinen Arbeitnehmer findet, der die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzt (BAG Urteil vom 28. April 1988, 6 AZR 39/86).
Schulungsanspruch-9
Aktuelle Rechtsprechung
Dieses Seminar vermittelt Spezialkenntnisse, deren Vermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des BAG" entschieden (BAG vom 18. Januar 2012, 7 ABR 73/10), dass die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung nicht zum unverzichtbaren Grundwissen des einzelnen Betriebsratsmitglieds gehört. Der Betriebsrat als Gremium muss sich aber über die Entwicklung der Rechtsprechung in den für seine Arbeit relevanten Bereichen auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Er kann es daher im Einzelfall für erforderlich halten, dass sich einzelne Betriebsratsmitglieder in entsprechenden Schulungsveranstaltungen über die aktuelle Rechtsprechung informieren.
Schulungsanspruch-10
Rhetorik I-II
Diese Seminare vermitteln Spezialwissen i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG und ist für Betriebsräte erforderlich, die das hier vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm ist die Teilnahme an einem Rhetorikseminar erforderlich, wenn nicht geschulte Betriebsräte mit rhetorisch gewandten Arbeitgebern in Verhandlungen treten. Das Sächsische Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass jedes Betriebsratsmitglied wissen muss, wie es die Anliegen der Mitarbeiter bei Verhandlungen, Diskussionen und Gesprächen erfolgreich zur Sprache bringt.
Schulungsanspruch-11
Betriebliches Eingliederungsmanagament (BEM) I-II
Diese Seminare vermitteln Spezialkenntnisse, deren Vermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Gleiches gilt für die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX.
Schulungsanspruch-12
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Dieses Seminar vermittelt erforderliche Grundkenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG für alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und für häufig eingesetzte Ersatzmitglieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Mitglied der JAV durch die Vermittlung von Grundwissen im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht erst in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei erstmals gewählten JAV-Mitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit noch nicht einmal näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden.
Schulungsanspruch-13
Schwerbehindertenvertretung (SBV) I-II
Diese Seminare vermitteln der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse, die für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigt werden. Dieses Seminar ist gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung erforderlich, sofern die durch das Seminar vermittelten Kenntnisse bei der Schwerbehindertenvertretung noch nicht vorhanden sind.