BAG legt sich fest: Pflicht zur Zeiterfassung gilt bereits von Gesetzes wegen!
Das Bundesarbeitsgericht hat eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Danach sind Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22).
§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:
"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. ...
Nachdem die Zeiterfassung danach bereits von Gesetzes wegen verpflichtend ist, das "Wie" in § 3 ArbSchG aber nicht vorgegeben ist, wird man nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für die Ausgestaltung und damit auch die Form der Zeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu bejahen haben.