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Arbeitszeiterfassung Betriebsrat Initiativrecht

Nach einer sehr alten Entscheidung des BAG vom 28.11.1989 (1 ABR 97/88) hat der BR kein Initiativrecht bei der Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung iSv § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil dies dem Sinn und Zweck der Norm, die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu schützen, widerspreche. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wurde nunmehr in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung des LAG Düsseldorf in Frage gestellt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2021, 3 TaBV 29/21).

In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte der AG zunächst die Zustimmung zur Einführung eines solchen elektronischen Arbeitszeiterfassung beim BR beantragt, dann aber im Rahmen des Zustimmungsverfahrens wieder davon Abstand genommen, woraufhin der BR die Einigungsstelle anrief, welche nach Auffassung des LAG Düsseldorf jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig war, weshalb die Einigungsstelle gerichtlich eingesetzt worden ist.

Ähnlich hatte im Sommer 2021 schon das LAG Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Die Frage eines Initiativrechts hat insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18) eine neue Bedeutung bekommen, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfassen. Immer mehr Betriebsräte stellen nach dieser Entscheidung die „Vertrauensarbeitszeit“ in Frage und versuchen, über die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung alle Mitarbeitenden an der Arbeitszeiterfassung zu beteiligen. Sollte das BAG ein Initiativrecht des BR bejahen, könnte dies das „Ende“ für die Vertrauensarbeitszeit in den betroffenen Betrieben bedeuten.

 

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